Die Erteilung einer Zusicherung für die Anmietung einer neuen Wohnung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann nur bei einer Angemessenheit der Kosten dieser Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommen.
Einzig bei diesen Gegebenheiten können Antragsteller/innen einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch auf die Übernahme der von ihnen geltend gemachten Unterkunftskosten erheben. mh