Soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DVO zu § 69 SGB XII sind zu bejahen, wenn ein Antragsteller durch eine sehr geringe Frustrationstoleranz gekennzeichnet sowie auf Anleitungen und Verständnis für den Umgang in Konfliktsituationen und mit dem Verwalten seines Geldes angewiesen ist: Schwierigkeiten, die der Antragsteller infolge seiner mangelnden persönlichen Reife nicht aus eigener Kraft überwinden kann.
Leistungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII sind – trotz der aus § 67 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Nachrangnorm – auch dann zu erbringen, wenn die Bewilligung anderer Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder entsprechend § 16a Nr. 3 SGB II („psychosoziale Betreuung“) zwar durchaus angebracht wäre, aber in keiner Weise erfolgt. mh