Die Bejahung einer zur Anhebung des Vermögensfreibetrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (hier: EUR 2.600,-) führenden besonderen Notlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kann in Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Behinderung (hier: Grad der Behinderung 100 bei Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „aG“, „RF“ und „H“) sowie der sonstigen Lebensumstände des Antragstellers (hier: vollschichtige Ausübung einer Berufstätigkeit) vertretbar sein (hier: Anhebung auf den wesentlich höheren Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II). mh