Bis zu einer konsensualen Abänderung oder einer Aufkündigung einer EGV sind sämtliche Beteiligten an diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag gebunden. Die Verweigerung der Erfüllung von Obliegenheiten aus einer EGV setzt eine aus der Sicht des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X festgelegte Pflicht voraus.
Unklarheiten gehen hierbei stets zu Lasten des für die Sanktionsentscheidung zuständigen SGB II-Trägers. Eine Formulierung von Bewerbungspflichten bedarf auch einer Regelung, wann diese Eigenbemühungen vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden müssen. Bedingt durch das Fehlen von Vorlageterminen in der EGV unter Berücksichtigung der Einlassung des Antragstellers, dass er eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen unternommen hätte, und im weiteren Hinblick darauf, dass die EGV auf Initiative des SGB II-Trägers fortgeschrieben werden sollte, ohne dass hierbei das formal korrekte Vorgehen (Kündigung der früheren EGV nach nochmaliger Aufforderung des Antragstellers zur Einreichung der unterschriebenen neuen Vereinbarung) durch das Jobcenter eingehalten wurde, kann nicht von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ausgegangen werden. mh