Wenn keine vertragliche Beziehung mit einem Mitbewohner, sondern lediglich mit dem Vermieter der betr. Wohnung besteht, dann kann seitens des SGB II-Trägers hier nicht die Mietobergrenze herangezogen werden, die für eine Wohnung, in der mehrere Menschen leben, gebildet wurde, sofern diese Personen keine Bedarfsgemeinschaft miteinander bilden. mh