Ein Umzug wegen Schimmelbefall ist dann erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn der Vermieter das Begehren auf Mängelbeseitigung abgelehnt hat, und dieser Wohnungsgeber den in der betr. Liegenschaft als Mietern noch verbliebenen Alg II – Empfängern gegenüber die Empfehlung ausgesprochen hat, diese Liegenschaft zu verlassen. mh