§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage zur Übernahme für freiberuflich genutzte Räumlichkeiten dar.
Die Kosten für ein Arbeitszimmer, die gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V vom Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Abzug gebracht werden sollten, sind nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen. mh