30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte sich diesen ganz genau ansehen und vor allem die geltend gemachte Forderung prüfen (Forderungsprüfung). Ist die Forderung nicht berechtigt, sollte man unbedingt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

Am besten legt man den Widerspruch mit dem beigefügten rosa Formular ein. In aller Regel ist es sinnvoll, dem Anspruch insgesamt zu widersprechen (erste Zeile ankreuzen). Seltener macht es Sinn, nur einen Teilwiderspruch zu machen (Zweite Zeile). Datum und Unterschrift nicht vergessen!

Die Widerspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen ab dem Datum der Zustellung (auf gelbem Umschlag). Das Fristende kann man ermitteln, indem man ab dem Tag der Zustellung 14 Tage auf dem Kalender abzählt. An diesem Tag muss der Widerspruch dem Mahngericht zugegangen sein (also im Briefkasten liegen). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. Schickt man den Widerspruch mit der Post, muss man die Postlaufzeit mit einrechnen.

Bei einem verspätet eingehenden Widerspruch kommt es darauf an, ob die*der Gläubiger*in bereits den Vollstreckungsbescheid beantragt hat und dieser schon vom Gericht erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt wird der verspätete Widerspruch wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Ist der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen, wird der verspätete Widerspruch wie ein rechtzeitig eingegangener Widerspruch behandelt.

Das Mahngericht informiert die*den Gläubiger*in über den Widerspruch. Die*der Gläubiger*in muss dann beantragen, dass das streitige Verfahren vor dem Prozessgericht durchgeführt werden soll. Für dieses Gerichtsverfahren muss dieser die Gerichtskosten vorab bezahlen, sonst gibt das Mahngericht die Sache nicht an das Prozessgericht ab. Dort muss dann eine Klageschrift eingereicht werden. Macht die*der Gläubiger*in das alles, bekommt die*der Schuldner*in von diesem Prozessgericht eine Klage zugestellt.

Stellt die*der Gläubiger*in nach Zustellung des Mahnbescheides weder einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid noch einen Antrag auf das streitige Verfahren bei einem Widerspruch (Klage), verfällt der Mahnbescheid nach einem halben Jahr.