30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bei bestimmten Verträgen hat man als Verbraucher*in ein Widerrufsrecht. Durch den Widerruf kann man den Vertragsschluss quasi rückgängig machen. Bereits erhaltene Leistungen müssen dann von beiden Vertragspartner*innen zurückgewährt werden.

Aber:

Das Widerrufsrecht gilt nur bei bestimmten Verträgen! Es gibt kein generelles Widerrufsrecht.

Das Widerrufsrecht gibt es vor allem bei:

Fernabsatzverträgen (Vertrag kommt per Post, Internet, Telefon o. ä. zustande)

Haustürgeschäfte (Vertreter*in kommt zu Hause oder am Arbeitsplatz vorbei)

Verbraucherdarlehen

Versicherungen

bei Ratenkaufverträgen ab 200 Euro

……

Will man vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, muss man innerhalb von 14 Tagen der*dem Händler*in gegenüber den Widerruf erklären. Das heißt es braucht eine ausdrückliche Erklärung per Post, E-Mail, per Fax, etc.. Das bloße Zurücksenden der Ware genügt nicht! Die Frist beginnt bei einem Warenversand am Folgetag, nach dem die*der Käufer*in die Ware erhalten hat. Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst am darauffolgenden Tag.

Die*der Händler*in muss über das Widerrufsrecht belehren und ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Bei einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt die 14-Tage-Frist nie zu laufen, das heißt es kann auch sehr viel später noch widerrufen werden.

Keinen Widerruf gibt es:
Wenn man in einem Geschäft einkauft! Viele Händler*innen gewähren ein Umtauschrecht – das können sie – sie müssen aber nicht. Deshalb immer fragen, wenn man sich unsicher ist!
Bei Handyverträgen, die in einem Shop geschlossen werden! Hier schließt man schnell einen Vertrag für 24 Monate und kann vorher nicht aus dem Vertrag raus!

Gibt es keine Widerrufsmöglichkeit, bleibt eventuell die Möglichkeit der Anfechtung oder bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung.