Zu den Befugnissen von Inkassodiensten im Insolvenzverfahren
RA Kai Henning, Dortmund *) Ein Inkassodienstleister ist gem. § 174 Abs. 1 S. 3 InsO berechtigt, einen Gläubiger im Verfahren über die Versagung der… → weiterlesen
RA Kai Henning, Dortmund *) Ein Inkassodienstleister ist gem. § 174 Abs. 1 S. 3 InsO berechtigt, einen Gläubiger im Verfahren über die Versagung der… → weiterlesen
RA Kai Henning, Dortmund *) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233ff. ZPO bei versäumtem Widerspruch gegen eine Forderung, die im Insolvenzverfahren als… → weiterlesen
Der Sprung zur dreijährigen Höchstfrist ohne Mindestbefriedigungsquote scheint vor dem Hintergrund der Forderungen aus Brüssel möglich.
RA Kai Henning, Dortmund *) Zustellungen haben im Insolvenzverfahren an einen bestellten Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zu erfolgen. Eine Zustellung allein an den Schuldner ist unwirksam…. → weiterlesen