30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Grundsätzlich sollen einer*einem Schuldner*in nur die Schulden erlassen werden, wenn den Pflichten und Obliegenheiten im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase nach dem Insolvenzverfahren nachgekommen wird. Macht sie*er dies nicht, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Dazu ist immer ein Antrag einer*eines Gläubiger*in nötig. Über den Versagungsantrag entscheidet dann das Insolvenzgericht. Die*der Schuldner*in wird vorher angehört. Gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung kann man eine sogenannte „sofortige Beschwerde” einlegen.

Es gibt sechs Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren (§ 290 InsO):

  • Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten 5 Jahren vor der Insolvenzeröffnung
  • Vorsätzliche falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor Insolvenzeröffnung
  • Vermögensverschwendung oder unangemessen hohe Verbindlichkeiten vor Insolvenzeröffnung
  • Vorsätzliche Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Insolvenzverfahren
  • Vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag
  • Beeinträchtigung der Befriedigung der*des Gläubiger*in durch Verletzung der Erwerbsobliegenheitsverpflichtung

Bei allen Verfahren, die seit dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, können Gläubiger*innen auch nach dem Schlusstermin Versagung beantragen, wenn sie erst danach von den Versagungsgründen Kenntnis erlangt hatten. Der Antrag kann aber nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten gestellt werden, nachdem die*der Gläubiger*in Kenntnis von dem Versagungsgrund erlangt hat.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, während der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase gibt es weitere Versagungsgründe (§ 295 InsO):

  • Verletzung der Erwerbsobliegenheitsverpflichtung
  • Nichtherausgabe der Hälfte von ererbtem Vermögen oder Geschenken; Nichtherausgabe von Gewinnen
  • Wohnsitz- oder Beschäftigungswechsel nicht angegeben
  • Zahlung an Insolvenzgläubiger*in
  • Angemessenes Einkommen bei Selbständigkeit
  • unangemessene neue Schulden

Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass die Befriedigung der*des Gläubiger*in durch den Verstoß tatsächlich beeinträchtigt wurde. Dies muss die*der Gläubiger*in, welche*r die Versagung beantragt, schlüssig darlegen. Eine Behauptung, dass ein Verstoß vorliegt ist nicht ausreichend.

Außerdem kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn die Mindestvergütung der*des Insolvenzverwalter*in bzw. Treuhänder*in nicht durch die Zahlungen, die sie*er erhalten hat, nicht gedeckt ist und die*der Schuldner*in die Differenz nicht an die*den Treuhänder*in gezahlt hat (§ 298 InsO). Deshalb ist es wichtig auch für diese Kosten eine Stundung zu beantragen. Diese kann man auch noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Versagungsantrag beantragen.

Wurde die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht versagt, kann man innerhalb einer sogenannten Sperrfrist keinen neuen Insolvenzantrag stellen. Die Sperrfrist beträgt in der Regel drei Jahre.