30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist das Insolvenzverfahren für alle Privatpersonen, die noch nie selbständig waren oder für ehemals Selbständige, die maximal 19 Gläubiger*innen haben, überschaubare wirtschaftliche Verhältnisse und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Voraussetzung beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist, dass vor Einreichung des Insolvenzantrages ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) durchgeführt wurde. Das ist einer der Beratungsschwerpunkte von Schuldnerberatungsstellen.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren herrscht Formularzwang, das heißt es muss für den Antrag das von den Insolvenzgerichten vorgegebene Formular verwendet werden. Das Formular beinhaltet auf Seite 1 auch den Antrag auf Restschuldbefreiung. Es beinhaltet nicht den Antrag auf Verfahrenskostenstundung! Dafür ist ein eigenes Formular erforderlich.

Ist der AEV nur an einzelnen Gläubiger*innen gescheitert, gibt es die Möglichkeit, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen. Dieses ist im Insolvenzantrag enthalten. Deshalb wird vom Insolvenzgericht nach Einreichung des Insolvenzantrages zuerst geprüft, ob dieser gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Wenn ja, wird er durchgeführt, wenn nein, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in zwei Phasen:

Insolvenzphase

Wohlverhaltensphase (wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde)

Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen Gerichtskosten und Kosten für die*den Insolvenzverwalter*in. Können diese nicht durch vorhandenes Vermögen gedeckt werden, muss ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden.