Düsseldorfer Tabelle 2021
Hier kommt eine Zusammenfassung, Anriss des Inhalts rein… Ggf. der Einleitungstext „blau“
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Besprechung durch Andreas Rein/Dieter Zimmermann: LG Bielefeld bejaht die Möglichkeit einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei einem Schuldner der gegenüber seiner Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einstandspflichtig war.
Zum 1. Januar 2020 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Seniorprof. Dr. Dieter Zimmermann stellt eine Übersicht und Aussicht auf 2021 zur Verfügung.
Zum 1. Januar 2016 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.08.2015 an den gestiegenen steuerlichen Grundfreibetrag für Kinder angepasst. Der Mindestunterhalt für ein Kind steigt von 317 € auf 328 € in der untersten Altersklasse. Wegen der bereits beschlossenen weiteren Erhöhung des Kinderfreibetrags wird die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016 erneut geändert.
Der BGH hat in der Rechtsbeschwerde dem Antrag eines Insolvenzverwalters zugestimmt, die Ehefrau und die beiden Kinder des Schuldners nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Der BGH sieht den von der Ehefrau an die Kinder gewährten Naturalunterhalt ausreichend, so dass im Insolvenzverfahren des Ehemannes und Vaters keine Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind.
Das Landgericht Essen spricht auch einem nicht gesetzlich Unterhaltsverpflichteten, der in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II lebt, aufgrund seiner faktischen Unterhaltspflicht einen erhöhten Pfändungsfreibetrag zu.