24. Juli 2017

Eine pauschal erhobene Rücklastschriftgebühr ist unwirksam, wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten der Rückbuchung nicht nachweislich äquivalent ist.

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Mobilfunkanbieter auf die Unterlassung der Erhebung einer pauschalierten Rücklastschriftgebühr in Höhe von 5,00 Euro.

Eine Rücklastschriftgebühr fällt an, wenn eine Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung zurückgebucht werden muss. Der Verbraucherschutzverein kam in seiner Berechnung der tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten dieses Vorgangs auf 3 Euro Interbankenentgelt, Benachrichtigungskosten von 0,62 Euro Porto und Materialaufwendungen von maximal 0,05 Euro, insgesamt also 3,67 Euro. Der Mobilfunkanbieter hingegen sagte, 4–10 Euro seien branchenüblich und behauptete, die Interbankenentgelte lägen meist deutlich über 3 Euro. Hinzu kämen durchschnittliche Hausbankkosten von 0,33 Euro und Benachrichtigungskosten von 0,75 Euro, insgesamt rund 4,08 Euro.

Von den 4,08 Euro Durchschnittskosten ausgehend stellte das Gericht fest, dass die 20-prozentige Unterschreitung gegenüber der Kostenumwälzung in Höhe von 5 Euro auf den Kunden den Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens deutlich übersteigt und folglich unwirksam ist. Bei erneuter Verwendung einer Klausel, welche dem Kunden eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 5 Euro berechnet, droht dem beklagten Mobilfunkanbieter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.