Wohnen und Schulden
Wohnung und Schulden – Miete oder selbstgenutzes Wohneigentum – Problemstellungen und Handlungsmöglichkeiten in der Schuldnerberatung
Wohnung und Schulden – Miete oder selbstgenutzes Wohneigentum – Problemstellungen und Handlungsmöglichkeiten in der Schuldnerberatung
Im Laufe des Jahres 2018 waren nach Schätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAGW) ca. 678.000 Menschen in Deutschland wohnungslos – das heißt, dass sie nicht über mietvertraglich gesicherten Wohnraum verfügen. „In den letzten Jahren haben sich die Gründe für einen Wohnungsverlust kaum verändert. In der Hälfte der dokumentierten Fälle haben die Menschen die Wohnung nach Kündigung durch den Vermieter (30 %) oder im Verlauf des Prozesses von Räumungsklage (5 %) und Zwangsräumung (16 %) verloren. In 66 % der Fälle erfolgte die Zwangsräumung aufgrund von Mietschulden, in 7 % wegen Eigenbedarfs und in 27,0 % wegen anderer Probleme.“ (BAGW 2020)
Maßnahmen und Informationen, die für Schuldnerberater*innen relevant sind und Klient*innen in der aktuellen Situation entlasten sollen.
Ein Vermieter kann fristlos kündigen, wenn die Mietzahlungen ausbleiben, und ein Energieversorger kann bei Zahlungsrückständen die Lieferung von Gas oder Strom einstellen. Sozialamt oder Jobcenter, die sonst Schulden nicht übernehmen, zahlen unter Umständen einmalig und in der Regel auf Darlehensbasis die Rückstände für die Betroffenen.
Überschuldete Personen wenden fast 40% ihres Einkommens für Wohnkosten auf, einzelne Gruppen sogar bis zu 46%. Aktuelle Mietforderungen standen deshalb auch bei jedem 5. Ratsuchenden auf der Liste der Schulden.
Der BGH hat nun die wichtige Frage geklärt, inwieweit während eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und im Restschuldbefreiungsverfahren ein Mieter vor der Kündigung seines Mietverhältnisses wegen Mietschulden, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind, geschützt ist. Laut Urteil des BGH entfällt die Kündigungssperre des § 112 mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 109 InsO, so dass ein Mietverhältnis gekündigt werden kann. Dies gilt auch für das Restschuldbefreiungsverfahren (= Wohlverhaltensperiode).
Der BGH hat nun die wichtige Frage geklärt, inwieweit während eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und im Restschuldbefreiungsverfahren ein Mieter vor der Kündigung seines Mietverhältnisses wegen Mietschulden, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind, geschützt ist. Laut Urteil des BGH entfällt die Kündigungssperre des § 112 mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 109 InsO, so dass ein Mietverhältnis gekündigt werden kann. Dies gilt auch für das Restschuldbefreiungsverfahren (= Wohlverhaltensperiode).