30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Durch das Insolvenzverfahren entstehen Verfahrenskosten, die die*der Schuldner*in zu tragen hat. Diese Verfahrenskosten sind abhängig von der Insolvenzmasse (pfändbares Einkommen und Vermögen).

Es entstehen:

  • Gerichtskosten (geringster Anteil)
  • Kosten für die*den Insolvenzverwalter*in in der Insolvenzphase (Hauptanteil): bestimmte Grundpauschale bei vermögenslosen Schuldner*innen, je nach Anzahl der Gläubiger*innen; ist eine Insolvenzmasse vorhanden, erhält die*der Insolvenzverwalter*in bei einer Masse bis 35.000 Euro 40 Prozent davon.
  • Treuhänder*innen-Vergütung in der Wohlverhaltensphase (wesentlich geringer als in der Insolvenzphase)

Erfahrungswert zur Orientierung: Bei einer*einem vermögenslosen Schuldner*in insgesamt ab ca. 2.200 Euro.

Wurde für den außergerichtlichen Einigungsversuch (AEV), für die Stellung des Insolvenzantrages oder als Verfahrensbevollmächtigter ein*e Rechtsanwält*in beauftragt, so können nochmal erhebliche Kosten dazu kommen.

Wer kein verwertbares Vermögen hat, das zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, sollte mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen (Formulare gibt es bei den Insolvenzgerichten).