3. Juni 2021

In der Praxis der Schuldnerberatung sehen wir immer wieder Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ bei diesem zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen.

Es ist davon auszugehen, dass es Arbeitgeber oder zuständige Personalsachbearbeiter bei Arbeitgebern gibt, die diese Anfragen nicht aufgrund der Beschränkungen durch die Datenschutzbestimmungen und/oder der fehlenden gesetzlichen Grundlage für diese Informationsabfrage abweisen und statt dessen die erbetenen Auskünfte erteilen. Ein Beispiel für eine solche umfangreiche Abfrage finden Sie unten zur Ansicht.

Prof. Dr. iur. Dieter Zimmermann teilt mit, dass der BID Bayerische Inkassodienst nach RDG-Aufsichtsbeschwerde zum LG Aschaffenburg nun kürzlich sein Muster für Arbeitgeber-Anfragen erheblich kürzen musste. Ein Muster des neuen Formulars finden Sie ebenfalls unten im Downloadbereich.

Dank der Unterstützung durch das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht darf nun nur noch

  • nach der aktuellen Anstellung sowie
  • der Höhe des pfändbaren Betrages (hilfsweise Höhe des Nettoeinkommens)

gefragt werden. Auch muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass seine Angaben freiwillig sind.

Eine Arbeitgeber-Anfrage ist zudem nur zulässig, wenn

  •  zunächst versucht wurde, diese Angaben beim Schuldner selbst abzufragen und
  •  ein Vollstreckungstitel plus Zustellung als „Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ vorliegen.

Der Inkassodienstleister muss versichern, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kolleg*innen in der Schuldner- und Insolvenzberatung werden gebeten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten und eventuelle Verstöße dem AK InkassoWatch und der jeweiligen RDG-Aufsicht per Beschwerde zur Kenntnis zu bringen.

Vielleicht schaffen wir es ja gemeinsam, diese begrüßenswerte Version bundesweit zum Standard zu machen!

Anlagen