25. Oktober 2020

Andreas Rein*)/Dieter Zimmermann**)
(Mit Dank an die Schriftleitung der ZVI für die Erlaubnis des Zweitabdrucks)

Vollständige Überschrift:
Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Zugleich Besprechung von LG Bielefeld, Beschl. v. 28. 1. 2020 – 23 T 38/20, ZVI 2020, 251

Der Anteil an nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Patchwork- und Stiefkind-Familien hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Notwendigkeit einer Gleichstellung mit Ehepaaren bzw. Ehepaaren mit Kindern wird in vielen rechtlichen Zusammenhängen erörtert. Dies gilt auch für das Pfändungsrecht: In seiner Entscheidung vom 28. 01. 2020 hat das LG Bielefeld die Möglichkeit einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei einem Schuldner bejaht, der gegenüber seiner Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einstandspflichtig war. Diese Entscheidung wird nachfolgend erläutert. Auch ist die aktuelle SGB II-Bedarfsbescheinigung 2020 angefügt, um der Beratungspraxis die Antragstellung zu erleichtern und auf diesem Weg die materielle Existenz nicht nur des Schuldners selbst, sondern seiner gesamten Bedarfsgemeinschaft unabhängig von Transferleistungen zu gewährleisten.

I. Einführung

Nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO kann dem Schuldner auf Antrag ein höherer unpfändbarer Teil seines Arbeitseinkommens freigegeben werden, wenn er und „die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“, anderenfalls hilfebedürftig i. S. des SGB II bzw. des SGB XII würden. Die drohende Hilfebedürftigkeit hat der Schuldner dabei – meist durch die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Jobcenters/Sozialamts über den fiktiven Bedarf *1) – nachzuweisen. § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO soll sicherstellen, dass dem Unterhaltsschuldner nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das sozialrechtliche Existenzminimum verbleibt. Es ist seit langem sehr umstritten, ob unter den Personen, denen der Schuldner Unterhalt zu gewähren hat, nur diejenigen Personen zu verstehen sind, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (s. §§ 1601, 1615l, 1360, 1361 BGB sowie §§ 5, 12, 16 LPartG) oder ob darunter auch die Verpflichtung nach dem SGB II (s. § 7 Abs. 3 SGB II) zu fassen ist, Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfes der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen (s. § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II). Das SGB II verlangt bekanntlich den Einsatz des Einkommens und Vermögens auch zu Gunsten von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Kindern (Stiefkinder), denen gegenüber der Schuldner nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterhaltspflichtig ist, soweit zwischen ihnen eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Diese sozialrechtliche Einstandspflicht wird häufig auch als faktische Unterhaltspflicht bezeichnet.*2)
Eine vergleichbare Einstandspflicht gilt grundsätzlich auch für Leistungsbezieher nach dem SGB XII.*3)

II. Meinungsstand zur Berücksichtigung einer faktischen Unterhaltsverpflichtung

Die Fragestellung, ob ein Schuldner, der anderen Personen gegenüber nicht nach BGB bzw. LPartG unterhaltspflichtig, aber nach § 9 Abs. 2 SGB II einstandspflichtig ist, im Falle einer Pfändung seines Arbeitseinkommens eine Erhöhung des pfändungsfreien Teils über § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO beantragen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur sehr streitig diskutiert. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft die daraus resultierenden faktischen Unterhaltspflichten bei einem entsprechenden Antrag des Schuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO bei der Anhebung seines unpfändbaren Einkommens auf das gemeinsame sozialrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen sind.*4) Unterhalt im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO habe der Schuldner auch denjenigen Personen zu gewähren, die mit ihm eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden.*5) Eine zunächst insbesondere vom OLG Frankfurt a. M. in einem Abtretungsfall vertretene Ansicht wendet § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO bei Bestehen einer faktischen Unterhaltspflicht analog an.*6) Nur durch die analoge Anwendung könne dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850f ZPO Rechnung getragen werden und „eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden“.*7) Nach der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist hingegen für eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO eine gesetzliche Unterhaltspflicht erforderlich; eine lediglich faktische Unterhaltspflicht soll nicht ausreichen. *8) Eine Diskussion der unterschiedlichen Positionen erfolgt unter IV 2.

III. Entscheidung des BGH

Der BGH hatte sich in einer Entscheidung vom 19. 10. 2017*9) mit einer Konstellation zu beschäftigen, in der der Schuldner mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildete. Ausweislich des Leitsatzes soll eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach Ansicht des IX. Zivilsenats nicht erfolgen, wenn der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen der Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist. Damit hat der BGH allerdings den unter II. dargestellten Meinungsstreit nicht entschieden, da in der konkreten Fallgestaltung die Voraussetzungen für eine Anhebung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO eindeutig nicht vorlagen: Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurden trotz der Pfändung gerade nicht hilfebedürftig im Sinne von SGB II. Darauf, dass er den Meinungsstreit für den Fall einer infolge der Pfändung entstehenden Hilfebedürftigkeit dahinstehen lässt, hat der BGH in der Entscheidung*10) auch ausdrücklich hingewiesen. Eine höchstrichterliche Klärung der Thematik steht damit noch aus.

IV. Entscheidung des LG Bielefeld und Bewertung

1. Sachverhalt

Der Schuldner lebt seit längerem mit seiner Lebenspartnerin zusammen und bildet mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II. Sein monatliches Arbeitseinkommen beträgt 1.390 Euro. Seine Lebensgefährtin hat Arbeitseinkünfte in Höhe von 160 Euro. Pfändbar wären vom Einkommen des Schuldners nach Spalte 0 der Pfändungstabelle: 147,99 Euro. Mit seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt der Schuldner die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags. Miet- und Nebenkosten der Wohnung betragen 500 Euro; die Heizkosten belaufen sich auf 153 Euro monatlich. Der Schuldner hat einen Arbeitsweg von 30 Kilometern (Hin- und Rückfahrt).

Das LG hat einen Pfändungsfreibetrag nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO, § 36 Abs. 1 InsO in Höhe von 1.386 Euro ab dem 1. 1. 2020 angesetzt. Dabei ist das LG von einem (fiktiven) Grundsicherungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.546 Euro monatlich für das Jahr 2020 ausgegangen (2 x 389 Euro für Schuldner und Lebensgefährtin als Regelsatz nach § 20 Abs. 4 SGB II; 653 Euro als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II; Fahrtkosten in Höhe von monatlich 115 Euro = 30 Km x 230 Tage x 0,20 Euro : 12 Monate) und hat dann davon die Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von 160 Euro in Abzug gebracht.

2. Ausführungen zur faktischen Unterhaltspflicht und Bewertung

Das LG Bielefeld erachtet § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der damit einhergehenden rein faktischen Unterhaltspflicht für anwendbar.*11) Es hebt den unpfändbaren Lohnanteil des Schuldners auf einen Betrag an, der den notwendigen Lebensunterhalt für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sicherstellen soll.*12) § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO wolle im öffentlichen Interesse vermeiden, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung das Existenzminimum genommen werde mit der Folge, dass das Fehlende durch Sozialhilfe ersetzt und die Forderung letztlich von der Allgemeinheit aus Steuermitteln bedient werden müsse. Einer Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 SGB II bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft könne sich vorliegend der Schuldner nur dadurch entziehen, dass er die Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin beende, was ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden könne.

Festzuhalten bleibt, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig ist. Soweit in § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO von „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ die Rede ist, können natürlich Personen gemeint sein, denen gegenüber der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht etwa nach §§ 1601 ff. oder §§ 1360, 1361 BGB hat. Allerdings hätte es dann nahegelegen, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis, wie beispielsweise in Buchstabe c der Vorschrift oder in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO, auch entsprechend bezeichnet. Dort ist nämlich ausdrücklich von „gesetzlichen“ Unterhaltspflichten des Schuldners die Rede. Deshalb schließt der Wortlaut die Einstandspflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II nicht aus. „Unterhalt“ kann nach dem Duden auch der „Lebensunterhalt“ sein, für den ein Einstandspflichtiger nach dem SGB II ja unstreitig aufkommen muss.

Es kommt daher entscheidend auf Sinn und Zweck der Vorschrift an. Hierzu hat das LG Bielefeld richtigerweise ausgeführt, § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO wolle vermeiden, dass durch die Zwangsvollstreckung in das Existenzminium des Schuldners eingegriffen wird und dann das Fehlende durch Grundsicherungsleistungen ergänzt werden müsste. Eine Zwangsvollstreckung dürfe nicht zu Lasten der Staatskasse und letztlich der Allgemeinheit gehen. Wenn auch nicht zu § 850f ZPO, so haben doch BSG und BGH in verschiedenen Entscheidungen immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel/Kassen erfolgen darf. Dem Schuldner dürfen beispielsweise bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe (bzw. hier: Grundsicherung) wieder zur Verfügung stellen müsste.*13) Und diese Wertungen des Sozialrechts dürfen durchaus bei der Auslegung von Vorschriften des Pfändungsschutzrechts (gerade auch im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO) Berücksichtigung finden, weil „die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB II, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselwirkung zueinander stehen“.*14) Für den Schuldner bliebe letztlich – wenn er der finanziellen Belastung durch das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft entgehen will – nur die Möglichkeit, die Bedarfsgemeinschaft durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung zu beenden. Insoweit weist das LG Bielefeld unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Hamburg ganz zu Recht darauf hin, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO ist daher so auszulegen, dass auch die faktische Unterhaltspflicht als eine Pflicht zur Unterhaltsgewährung anzusehen ist und sich auf diesem Weg jedenfalls ein Betrag in Höhe des fiktiven sozialrechtlichen Bedarfs aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor dem Pfändungszugriff des Gläubigers schützen lässt.

Würde man vorliegend anders entscheiden, würde die Bedarfsgemeinschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hilfebedürftig, weil ihr vom eigentlich ermittelten Bedarf von 1.546 Euro der pfändbare Betrag in Höhe von 147,99 Euro fehlen würde. Der Schuldner müsste dann nach § 37 SGB II (aufstockend) Leistungen der Grundsicherung beantragen.

3. Anhebung des Pfändungsfreibetrags bei ergänzendem Sozialleistungsbezug

Eine Anhebung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO kommt aber nicht nur dann in Betracht, wenn der Schuldner und die Personen, denen er (faktischen) Unterhalt zu gewähren hat, erst durch die Pfändung hilfebedürftig i. S. des § 9 SGB II werden, wie dies in der hier besprochenen Entscheidung des LG Bielefeld der Fall war. In Betracht kommt eine Anwendung dieser Vorschrift auch in dem Fall, dass der Schuldner zwar erwerbstätig ist, das Erwerbseinkommen aber nicht ausreicht, um den Bedarf des Schuldners und der mit ihm zusammenlebenden Personen zu decken, so dass ergänzend Leistungen der Grundsicherung bezogen werden müssen. Es gibt nämlich in der Praxis Konstellationen, in denen sich trotz des ergänzenden Sozialleistungsbezugs ein pfändbarer Betrag nach der Pfändungstabelle ergibt, und zwar tritt dies insbesondere dann auf, wenn in Kommunen relativ hohe Unterkunftskosten als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gelten. Auf Grund der Pfändung verringert sich das Nettoeinkommen damit um den gepfändeten Betrag, so dass der Bedarfsgemeinschaft über die schon bestehende Hilfebedürftigkeit hinaus zusätzliche Mittel („bereite Mittel“) fehlen, die vom zuständigen Sozialleistungsträger (also dem Jobcenter) getragen werden müssen. Die Zwangsvollstreckung würde hier also unmittelbar zu Lasten des Staates erfolgen.*15) Nach hier vertretener Ansicht kann der Schuldner in dieser Konstellation also einen Antrag auf Anhebung des Pfändungsbetrags nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO stellen. Nach § 3 Abs. 3 SGB II ist er dazu sogar verpflichtet, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.

V. Konsequenzen und Ausblick

Nach der Entscheidung des BGH hat eine Reihe von Autoren eine Ergänzung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO um die faktische Unterhaltspflicht gefordert, weil nur so die materielle Absicherung einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft ohne Transferzahlungen gewährleistet werden könne.*16) Auch wenn vorliegend davon ausgegangen wird, dass dieses Ergebnis schon im Wege der Auslegung erzielt werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine gesetzliche Klarstellung erheblich zur Rechtssicherheit beitragen würde. Dass ein starkes praktisches Bedürfnis nach einer Einbeziehung der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft in den Pfändungsschutz des § 850f ZPO besteht, zeigt auch, dass der 8. Deutsche Privatinsolvenztag mit nur einer Gegenstimme die Entschließung gefasst hat, den Gesetzgeber aufzufordern, diese Friktion zwischen Sozial- und Vollstreckungsrecht dahingehend zu lösen, dass die faktische Unterhaltspflicht ebenfalls zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags führen kann.
Erst kürzlich hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 15. 5. 2020 darauf hingewiesen, dass für den Fall, man würde § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO nicht auf die vorliegende Konstellation der faktischen Unterhaltspflicht anwenden, es zu „dem widersinnigen Ergebnis [komme], dass staatliche Mittel aufgewendet werden müssen, um eigentlich unpfändbare, da zum Existenzminimum gehörende Beträge zu ersetzen.“*17) Der Bundesrat schlägt daher ebenfalls eine Erweiterung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO um die Möglichkeit der Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei Vorliegen einer faktischen Unterhaltspflicht nach dem SGB II bzw. dem SGB XII vor. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung hingegen Bedenken gegen eine entsprechende Erweiterung geäußert. Der dem bisherigen § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b ZPO entsprechende § 902 S. 1 Nr. 5 ZPO-E im PKoFoG schütze bereits Geldleistungen, die der Schuldner für Dritte auf einem Pfändungsschutzkonto entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft leben und denen er nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Und weiter: „Eine darüberhinausgehende Regelung wird nicht befürwortet.“*18)

Bleibt es dabei, dürfte die Bundesregierung einer analogen Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO auf Fälle der faktischen Unterhaltspflicht den Weg verbaut haben, weil es an der für eine Analogie notwendigen „planwidrigen Regelungslücke“ fehlen würde. Aktuell bleibt noch ein Rest an Hoffnung, dass es im letzten Augenblick gelingt, den Gesetzgeber des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes von der Notwendigkeit einer Ergänzung des § 850f ZPO zu überzeugen.

Aber selbst wenn sich der Gesetzgeber nicht mehr zu einer Klarstellung durchringt, können die Vollstreckungsgerichte bzw. die Insolvenzgerichte als besondere Vollstreckungsgerichte den § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO im Wege der Auslegung unmittelbar anwenden. Wie vorstehend zu LG Bielefeld in Übereinstimmung mit LG Essen erläutert, bedarf es aufgrund des mehrdeutigen Wortlauts „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ in Buchstabe a, keiner Analogie. In der Schuldner- und Insolvenzberatung geht es nun darum, diese in der BGH-Entscheidung vom 19.10.2017 unter Randnummer 8 ausdrücklich eröffnete Schuldnerschutz-Variante offensiv zu nutzen.

VI. Bescheinigung des fiktiven sozialrechtlichen Bedarfs

Die Beweislast für den fiktiven sozialrechtlichen Bedarf sämtlicher Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft trifft die Schuldnerseite. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Schuldner den Nachweis seines (fiktiven!) sozialrechtlichen Bedarfs regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des örtlichen Sozialleistungsträgers führen kann,*19) denn die Details des Sozialrechts und vor allem die örtliche Verwaltungsübung sind Rechtspflegern und Richtern nicht ohne weiteres geläufig. Allerdings sind die zuständigen Jobcenter/Sozialämter nicht zur Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung verpflichtet.*20) Da jedoch die Bedarfsbescheinigung nach SGB II bzw. SGB XII dazu dient, aufstockende Grundsicherungsleistungen zu verhindern, sollte der Bescheinigungs-„Service“ im wohlverstandenen Interesse der zuständigen Sozialleistungsträger liegen. Selbst eine „amtliche“ Bescheinigung wäre jedoch für das (besondere) Vollstreckungsgericht nicht bindend, so dass stets ein Eigennachweis möglich bleibt.

Um diesen Eigennachweis zu erleichtern, gibt für Beratungsfachkräfte, aber auch für kundige Betroffene, die „Bescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB II zum Schuldnerschutz bei §§ 850f Abs. 1 Buchst. a, 850f Abs. 2, 850d ZPO und §§ 51 Abs. 2, 52 SGB I“.*21) Mit deren Hilfe lässt sich der fiktive Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft ermitteln und für das Vollstreckungsgericht transparent darlegen. Ergänzend zur Bedarfsbescheinigung sind einschlägige Zahlungsnachweise/Belege zu Miete und Nebenkosten, zu Fahrtkosten und sonstigen Werbungskosten, zu Unterhaltszahlungen samt Unterhaltstitel usw. vorzulegen.

Mit Hilfe der Bescheinigung gilt es, die Einkünfte des Pfändungsschuldners in einem Umfang von der Pfändung freistellen zu lassen, als würde er staatliche Transferleistungen zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts der von ihm abhängigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehen. Auf diese Weise soll die Arbeitsmotivation geweckt/aufrechterhalten werden, was letztlich im Interesse von Schuldnern und Gläubigern liegt. Daneben soll ein Eintreten der Sozialleistungsträger vermieden und die indirekte staatliche Finanzierung von privaten Schulden unterbunden werden.

Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen, wenn neben den Regelbedarfen/Regelsätzen, den Kosten der Unterkunft und den Fahrtkosten, die das LG Bielefeld in seinem Beschluss zutreffend berücksichtigt hat, auch sämtliche Absetzbeträge vom Einkommen (insbesondere der pauschale Absetzbetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II) beim fiktiven SGB II-Bedarf mit eingerechnet werden.*22) Insoweit bleibt leider der ansonsten für den Schuldnerschutz richtungweisende Beschluss des LG Bielefeld hinter den sozialrechtlichen Vorgaben zurück!*23)

S. auch unten *21): 850f-Garantiebescheinigung 2020 SGB II

*) Dr. iur., Inhaber einer Professur für das Recht der Sozialen Leistungen an der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen am Rhein
**) Dr. iur., Senior-Professor für Recht am Fachbereich Sozialarbeit/Sozialpädagogik der Evangelischen Hochschule Darmstadt
1) Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., 2020, § 850f Rz. 2a; Zimmermann, in Groth/Hornung u.a., Praxishandbuch Schuldnerberatung, 2019, Teil 5, Kap. 4.6.1.
2) So etwa Lackmann, ZVI 2017, 409; Richter, in: HENNING/LACKMANN/REIN, HK-Privatinsolvenz, 2020, § 850k ZPO Rz. 55f.; Rein, NJW-Spezial 2018, 213.
3) Nachfolgend wird die Darstellung dennoch auf die entsprechenden SGB II-Vorschriften konzentriert, da die Thematik insbesondere in diesem Rechtskreis von Bedeutung ist.
4) LG Essen, Beschl. v. 04.09.2014 – 7 T 285/14, ZVI 2015, 155; LG Limburg, Beschl. v. 18.09.2002 – 7 T 154/02, NJW-RR 2003, 365 (allerdings für eine vertragliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung); AG Cloppenburg, Beschl. v. 02.01.2019 – 23 M 3984/18 (freiwillige Unterhaltsgewährung); aus der Literatur z. B. Ahrens, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 850f Rz. 21; Richter (Fußn. 2), § 850k ZPO Rz. 55f.; Rein, NJW-Spezial 2018, 213, 214; Lackmann, ZVI 2017, 409, 410 ff.; Zimmermann (Fußn. 1), Teil 5, Kap. 4.5.4.
5) LG Essen, ZVI 2015, 155, 156; besprochen von Lackmann, ZVI 2017, 409, 410 ff..
6) OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 04.07. 2008 – 24 U 146/07, ZVI 2008, 384, 385 (in Bezug auf Abtretungen); s. Besprechung Zimmermann/Zipf, ZVI 2008, 378 (a.A. Goebel, ZVI 2008, 513) sowie Kohte, VuR 2008, 397 in Anm. zur Vorinstanz LG Darmstadt, Urt. v. 27.09.2007 – 10 O 421/07); LG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2017 – 330 T 71/17, ZVI 2018, 161; LG Braunschweig, Beschl. v. 13.12.2016, Az. 6 T 691/16, VuR 2017, 395; AG Dorsten, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 M 0457/17, ZVI 2018, 162.
7) OLG Frankfurt a. M., ZVI 2008, 384, 385; auch Zimmermann/Zipf, ZVI 2008, 378, 380.
8) So bereits LG Schweinfurt, Beschl. v. 17.10.1983 – 2 T 93/83, NJW 1984, 374; weiterhin LG Heilbronn, Beschl. v. 28.11.2011 – 1 T 327/11, BeckRS 2011, 139772; LG Münster, Beschl. v. 31.01.2017 – 5 T 30/17, NJOZ 2019, 440; LG Mosbach, Beschl. v. 23.03.2012 – 5 T 31/12, BeckRS 2012, 8051; AG Oldenburg, Beschl. v. 26.01.2009 – 8 IK 94/06, ZVI 2009, 128, 129; VG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2015 – 13 K 4433/14, BeckRS 2015, 41516 (allerdings zu § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO); A. Schmidt, ZVI 2018, 1, 2; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 850f Rz. 2b; MünchKomm-Smid, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rz. 7; BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed., Stand: 01.03.2020, § 850f Rz. 19.1; wohl auch Deppe, in: HENNING/LACKMANN/REIN, HK-Privatinsolvenz, 2020, § 850f ZPO Rz. 8.
9) BGH, Beschl. v. 19.10.2017 – IX ZB 100/16, ZVI 2018, 33; dazu A. Schmidt, ZVI 2018, 1.
10) BGH, Beschl. v. 19.10.2017 – IX ZB 100/16, ZVI 2018, 33, Rz. 8.
11) Weder im Tenor der Entscheidung des LG Bielefeld, noch in den Leitsätzen der ZVI-Redaktion (s. ZVI 2020, 251) ist ein Hinweis auf eine analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO enthalten. In den Gründen wird allerdings nicht nur auf die Entscheidung des LG Essen Bezug genommen, das § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO auf die faktische Unterhaltspflicht unmittelbar anwendet, sondern unterschiedslos auch auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt und LG Hamburg, die eine Analogie befürworten. Der Beschluss des BGH vom 19.10.2017 (ZVI 2018, 33, Rz. 8) steht jedenfalls einer unmittelbaren Anwendung nicht entgegen.
12) Einzelheiten des sozialrechtlichen Bedarfs sind unter V. erläutert.
13) So etwa BSG, Urt. v. 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R, ZVI 2013, 244 Rz. 20; auch BGH, Urt. v. 20.06.2013 – IX ZR 310/12, ZVI 2013, 361.
14) BSG, Urt. v. 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R, ZVI 2013, 244 Rz. 20.
15) Zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu Lasten des Staates vgl. bereits oben unter IV 2.
16) So etwa A. Schmidt, ZVI 2018, 1, 2; Dietzel, VIA 2018, 3, 4.
17) BR-Drucks. 166/20, v. 15. 5. 2020, S. 8 f.
18) BT-Drucks. 19/19850, v. 10. 6. 2020, S. 58.
19) Vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Fußn. 1), § 850f Rz. 2a; außerdem BT-Drucks. 12/1754 v. 5. 12. 1991, S. 17.
20) Die Vorlage eines aktuellen ALG II-Leistungsbescheids, demzufolge ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufstockende Leistungen in einer bestimmten Höhe erhält, weist immerhin die Regelsätze und einen eventuellen Mehrbedarf, die Kosten der Unterkunft sowie die Abzugsbeträge für Erwerbstätige aus. Aber es fehlen insbesondere die (zu pauschalierenden) Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und Schüler bis 25 Jahre.
21) Vgl. Zimmermann (Fußn. 1), Teil 5, Kap. 4.6.1.1.; siehe auch Zimmermann/Freeman, ZVI 2008, 374-378 und 408 sowie Freeman/Zimmermann ZVI 2011, 153-159; die jeweils aktuellen Bedarfsbescheinigungen nach SGB II und SGB XII stehen als vorbereitete Tabellen (Excel oder PDF) zum Download bereit unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/category/rubriken/arbeitshilfen/: www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii/
22) So Zimmermann (Fußn. 1), Teil 5, Kap. 4.6.1.1.; zum sog. Besserungszuschlag vgl. auch Ahrens, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. 2019, § 850f Rz. 19; a.A. LG Bielefeld ZVI 2020,, 251 = juris Rz. 13.
Zur verwandten Fragestellung, ab welcher Einkommensgrenze das Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen darf, dass ein gesetzlich Unterhaltsberechtigter wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, vergleiche aktuell BGH, Beschl. v. 09.07.2020 – IX ZB 38/19, ZVI 2020, 345, Rz. 17.
23) Da das LG Bielefeld nur die Regelsätze, die angemessenen Kosten der Unterkunft sowie die Fahrtkosten als (fiktiven) Grundsicherungsbedarf und „notwendigen Unterhalt“ der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigen will und von den monatlich 1.546 Euro für das Jahr 2020 die Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von 160 Euro ohne jeden Absetzbetrag in Abzug bringt, bestünde für die Bedarfsgemeinschaft weiterhin mangels bereiter Mittel ein Leistungsanspruch auf (aufstockendes) ALG II. Auf diesem Weg würden letztlich doch Schulden zu Lasten der öffentlichen Kassen getilgt, was § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO gerade verhindern will