SG Karlsruhe: Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind.
Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R) klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, wie sog. „laufendes Einkommen“ anzurechnen sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung kommen.