30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich neben der*dem Darlehensnehmer*in eine weitere Person (Bürg*in), für die Erfüllung der Schuld einzustehen.

Die Übernahme einer Bürgschaft muss immer schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis soll eine Warnfunktion haben. Denn die bürgende Person haftet in vollem Umfang, ohne etwas von dem Darlehen zu haben.

Deshalb sollte man sich sehr genau überlegen, ob man eine Bürgschaft übernehmen will!

Die Bürgschaft ist immer abhängig von dem Bestehen der Hauptschuld. Gibt es die Hauptschuld nicht mehr, beispielsweise weil sie bezahlt wurde, gibt es auch die Bürgschaft nicht mehr (= Akzessorietät).

Die Bürgschaft wird immer wieder mit der Darlehensnehmereigenschaft verwechselt. Wer als 2. Darlehensnehmer*in in einem Darlehensvertrag unterschreibt, haftet nicht nur als Bürg*in, sondern als Darlehensnehmer*in. Dennoch sprechen hier viele davon, dass sie für ihren Bruder, Ehemann, etc. „bürgen“.

Die*der Bürg*in kann grundsätzlich verlangen, dass sie*er aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen wird, wenn gegen die*den Darlehensnehmer*in erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

Aber: Viele Bürgschaften enthalten eine Klausel, dass auf dieses Recht verzichtet wird! Dann handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

Generell gilt:

Bürgschaften sind für Privatpersonen eher nicht zu empfehlen. Wenn eine Bank der*dem Darlehensnehmer*in ohne diese Sicherheit das Darlehen nicht gewährt, hat das einen Grund!

Für Unternehmen spielen Bürgschaften eine ganz andere Rolle. So werden Geschäfte manchmal durch Bürgschaften des Landes oder des Bundes abgesichert. Oder es werden Bürgschaften für Gewährleistungen hinterlegt (Avalkredite, Garantien, Hermes-Bürgschaften, …).