5. Oktober 2022

Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen

Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 – (wie) kann (konnte) das über die P-Konto-Bescheinigung freigegeben werden?

Zu dieser Frage gibt es derzeit unterschiedliche Meinungen: Nach einer Meinung ist die Bescheinigung nicht über die gemeinsam von AG SBV und Deutscher Kreditwirtschaft entworfenen P-Konto-Bescheinigung möglich, weil für diese Zahlungen keiner der vorgesehenen Unterpunkte zutreffen. Demgegenüber steht die Ansicht, eine Bescheinigung dieser Leistungen sei möglich über den Punkt V. Nr. 2 der Bescheinigung „einmalige Geldleistungen für den Schuldner selbst…“.

Es ist der klare Wille des Gesetzgebers, dass diese Leistungen bei den Empfängern auch ankommen sollen. Die Unpfändbarkeit selbst ist unstrittig. D.h. es gibt kein Haftungsproblem. Strittig ist nur der Weg, wie diese Unpfändbarkeit bescheinigt werden soll.

Bei der P-Konto-Bescheinigung schwierig zu beantworten ist die Frage, in wie weit die Unpfändbarkeit der Leistung gesetzlich wörtlich geregelt sein muss. Leider ist nicht jede Gesetzesformulierung eindeutig. So ist beispielsweise die Unpfändbarkeit der Energiepauschale im Steuerentlastungsgesetz nicht direkt enthalten. Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen wird allerdings unter FAQs Energiepauschale folgendes kommuniziert: „Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich“.

Beim Kinderbonus und Heizkostenzuschuss gibt es klarere Regelungen.

Grundsätzlich gibt es aber auch keine gesetzliche Verpflichtung, die gemeinsam von AG SBV und Deutscher Kreditwirtschaft entworfenen P-Konto-Bescheinigung zu verwenden. Bescheinigt werden kann immer auch in einem frei formulierten Schreiben. So wurde beispielsweise im Newsletter des DWW auf einen Musterbrief eines Kollegen speziell zu Kinderbonus und Heizkostenzuschuss aufmerksam gemacht.

Wenn man den Wortlaut der P-Konto-Bescheinigung zu V. Nr 2 „andere Leistungen als Nr. 1-5…“ ganz eng auslegt und sich ausschließlich daran orientiert, könnte sich die Notwendigkeit einer gesonderten freiformulierten Bescheinigung ableiten. Aber auch Sinn und Zweck des Ganzen bzw. der Wille des Gesetzgebers müssen berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich das pragmatische Ergebnis, dass eine Bescheinigung auf jeden Fall von Kinderbonus- und Heizkostenzuschuss über V. Nr. 2. der P-Konto-Bescheinigung denkbar ist. So erscheint die Bescheinigung über die P-Konto-Bescheinigung als pragmatischer Weg. Die Bescheinigung ist schnell ausgestellt und hat bei den Banken eine sehr hohe Akzeptanz.

Schließlich noch der Hinweis: Schuldnerberatungsstellen dürfen bescheinigen, müssen aber nicht! Wir können die Klientinnen und Klienten auch auf die auszahlenden Behörden bzw. auf die Arbeitgeber verweisen oder auf die Vollstreckungsgerichte, soweit wir uns nicht zu einer klaren rechtlichen Einordnung in der Lage sehen.

Für die Zukunft wünschenswert wäre, dass bei der Gesetzgebung künftig bei solchen Sonderleistungen einfach ein einfacher, kurzer Satz mit aufgenommen würde: „Diese Leistung ist unpfändbar“. Vier Worte, die uns die Arbeit sehr erleichtern würden.

Ergänzung 12./15.09.2022:

Hinsichtlich der EPP gibt es zwar die FAQ-Aussage des Ministeriums. Nun haben aber verschiedene Stellen nach außen getragen, dass es strittig sein könnte, ob die EPP pfändbar ist oder nicht, so dass wir eigentlich nur noch empfehlen können, eine Freigabe auch bei Kontopfändungen beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Das ist bedauerlich, weil es viel länger dauert. Es wäre möglicherweise gar kein so großes Thema geworden ohne diese Veröffentlichungen. Denn es ist u.E. definitiv nicht der Wille des Gesetzgebers, dass sie pfändbar sein soll. Und von Gläubigerseite wurde die Pfändbarkeit soweit bekannt auch nicht gefordert.

So sieht die BAG-SB sieht die Gefahr, dass die Energiepreispauschale in Hohe von 300€ durch Lohn- oder Kontopfändung und auch durch die Abführung des pfändbaren Betrags an den Insolvenzverwalter/Treuhänder im Insolvenzverfahren gepfändet werden könnte und empfiehlt je nach den o.g. Fallkonstellationen Freigabeanträge zu stellen, da sonst die EPP direkt wieder weggenommen werden könnte, ehe sie über den Lohn oder das Konto ausbezahlt wird. Auf der Internetseite der BAG-SB https://www.meine-schulden.de/energiepreispauschale werden Musterbriefe für die genannten Konstellationen „Kontopfändung“, „Lohnpfändung“ und „Verbraucherinsolvenzverfahren“ bereitgestellt.

Ergänzung 05.10.2022

Aus Hamburg kommt die Empfehlung der „Lektüre der drei unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2022/ag-norderstedt-energiepreispauschale-gem-§§-112-ff-estg-ist-pfaendbar/ genannten Links. Daraus wird dann auch ersichtlich, dass die Entscheidung des AG Norderstedt, 15.09.2022 – 66 IN 90/19 (https://dejure.org/2022,24818) wohl nur der Aufschlag ist und durchaus auch anders gesehen werden kann. “

Das Amtsgericht Norderstedt in seiner Funktion als Insolvenzgericht und damit zuständig für das eröffnete Verfahren sieht die Rechtsnatur der EPP in einer Art Steuererleichterung (ähnlich dem Kindergeld). Damit unterliegt es nicht einer Lohnpfändung (da kein Arbeitslohn).
Mangels Regelung der Pfändbarkeit sieht es das Gericht aber somit als grundsätzlich nicht pfändungsgeschützt an und somit als Teil der Insolvenzmasse im eröffneten Verfahren.

Dass diese Ansicht verheerende Wirkung bei Kontopfändungen haben könnte, hat das Gericht vermutlich nicht bedacht und sich jedenfalls dazu auch nicht geäußert. Denkt man diesen Ansatz weiter, wäre die EPP beim Arbeitgeber (Lohnpfändung) nicht als pfändbar einzustufen, wenn das Geld auf das Konto kommt, aber schon. Denn dann ist es einfach eine Gutschrift auf dem Konto.

D.h. dass eine Freigabe über die P-Konto-Bescheinigungen bei diesem Wirrwarr nicht mehr in Frage kommt. Als Schuldnerberatung muss man nun alle Leute zum Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht schicken und dann abwarten, was passiert.