29. März 2016

mitgeteilt von Arno Röder, Gera

Der absehbare Eingang einer Zahlung von EUR 9.750 als Wiedergutmachungsleistung für Verletzungen der Persönlichkeitsrechte aus dem Fonds Heimerziehung hindert die Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach §850l ZPO nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieser Zugang zu den in den nächsten zwölf Monaten zu erwartenden nur ganz überwiegend unpfändbaren Beträgen gehört.

Im Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit nach §850l ZPO wurde ausdrücklich auf den in Kürze zu erwartenden Zugang des Fonds Heimerziehung in Höhe von EUR 9.750 hingewiesen und ausgeführt, dass dieser analog zu setzen ist mit Ausgleichszahlungen der katholischen Kirche für Opfer von sexuellem Missbrauch. Im Fall der Ausgleichszahlungen der katholischen Kirche hat der BGH gemäß Beschluss vom 22. Mai 2014, AZ IX ZB 72/12 die Unpfändbarkeit und Nichtanrechenbarkeit auf Sozialleistungen festgestellt. Weder das Amtsgericht Gera noch die Gläubiger in der Anhörung haben dieser Argumentation widersprochen. Das Amtsgericht Gera hat die Unpfändbarkeit des Girokontos angeordnet.

Anm. der Redaktion: Diese Information ist sicherlich anwendbar auf andere Ausgleichszahlungen für die Wiedergutmachung erlittener Schäden, z.B. Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz, BerRehaG) oder Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG).
Insofern ist die Mitteilung des Kollegen aus Gera auch über den geschilderten Fall hinaus interessant.

Der Beschluss kann bei der Redaktion angefordert werden.

  • 850l ZPO Beschluss AG Gera 2016.03.23