30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Wenn man eine Willenserklärung abgegeben hat, an die man nicht mehr gebunden sein möchte, kann man gegen diese unter bestimmten Voraussetzungen vorgehen, das heißt diese anfechten.

Für eine Anfechtung muss es immer einen Anfechtungsgrund geben. Man unterscheidet zwischen:

Erklärungsirrtum (verschreiben, vertippen…)

Inhaltsirrtum (wollte einen Mietvertrag schließen, schließt aber einen Kaufvertrag ab)

Übermittlungsirrtum (E-Mail an die falsche Person)

Irrtum über wesentliche Eigenschaften

Durch die Anfechtung ist die abgegebene Willenserklärung von Anfang an nichtig, so als hätte man sie nie abgegeben. Bei einem gegenseitigen Vertrag hat das zur Folge, dass auch der Vertrag von Anfang an nichtig ist, also nie zustande gekommen ist.

Vorsicht:
Bei den genannten Anfechtungsgründen ist man aber der*dem Vertragspartner*in gegenüber fast immer zum Schadensersatz verpflichtet!

Anfechtungsgrund kann auch eine arglistige Täuschung oder eine Drohung sein. Da hier der Anfechtungsgrund in der Regel von der*dem Vertragspartner*in ausgeht, gibt es keine Schadensersatzpflicht. In der Praxis spielt die arglistige Täuschung die größte Rolle.

Die Anfechtung muss der*dem Geschäftspartner*in gegenüber erklärt werden. Dabei muss der Grund für die Anfechtung angegeben werden. Für die Anfechtung gelten bestimmte Anfechtungsfristen.

Da das Anfechtungsrecht sehr kompliziert ist, sollte man sich bei teuren oder längerfristigen Verträgen anwaltlich beraten lassen.