Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
„Die Gläubiger werden mir doch nicht noch mein bisschen Arbeitslosengeld pfänden!?“
Diese sorgenvolle Frage eines überschuldeten Arbeitslosen kann man nur mit „Das kommt drauf an“ beantworten. Denn für Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Krankengeld, Kindergeld, Elterngeld, Renten usw.) gelten zwar besondere Vorschriften, grundsätzlich sind aber viele dieser Leistungen pfändbar.
Überschuldete, denen eine Sozialleistung gepfändet wird, sollten sich immer an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Hier erhalten sie kostenlos fachkundigen Rat und Unterstützung.
Die Pfändung einer Sozialleistung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts. Entscheidend für die weitere rechtliche Beurteilung der Pfändbarkeit der Sozialleistung ist zunächst, bei wem die Pfändung erfolgt: Direkt bei der auszahlenden Stelle (Bundesagentur für Arbeit, Rententräger u. a.) oder durch eine Kontopfändung auf dem Girokonto des Empfängers der Sozialleistung.
1. Pfändung bei der auszahlenden Stelle
Wird die Sozialleistung direkt bei der auszahlenden Stelle gepfändet, kann man pfändbare und nicht pfändbare Sozialleistungen unterscheiden.
Nicht pfändbar sind: Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Eltern- und Erziehungsgeld, Wohngeld (Ausnahme durch den Vermieter), Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden, z. B. Pflegegeldanspruch des häuslich Pflegebedürftigen.
Bedingt pfändbar ist Kindergeld und zwar nur durch das Kind selbst.
Alle anderen Sozialleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies gilt insbesondere für sogenannte Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – wie Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld. Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Höhe der Sozialleistung und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen (siehe Info „Lohnpfändung und Lohnabtretung“).
Die Pfändungsfreigrenze kann bei besonderen persönlichen Kosten (z. B. krankheitsbedingt) oder bei drohender Sozialleistungsbedürftigkeit (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) angehoben werden (siehe Info è „Lohnpfändung und Lohnabtretung“). Beim Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht sind Schuldnerberatungsstellen behilflich.
2. Pfändung der Sozialleistung auf einem Girokonto
Pfändungsschutz gibt es, auch für Sozialleistungen, nur noch auf Pfändungsschutzkonten. Dort ist die Sozialleistung auch vor Aufrechnung geschützt, wenn das Konto überzogen ist. Die Bank kann nicht aufrechnen, nur mit den Kontoführungsgebühren. In diesem Fall müssen Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen ausgezahlt werden.
Link