Die von einem angestellten Fahrer getätigte Verwendung des von seinem Arbeitgeber gestellten Fahrzeugs während der Arbeitszeit nicht nur für private Zwecke, sondern darüber hinaus noch für die Begehung einer Straftat (hier: Entwendung von Mobiliar aus einem Biergarten), verkörpert aber einen Verstoß gegen eine wesentliche, aus seinem Arbeitsvertrag fließende Nebenpflicht. Dieses Verhalten war auch kausal für die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, was wiederum die innere Ursache für seine Arbeitslosigkeit und die hieraufhin folgende Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB III) darstellte. Hier hat der Antragsteller die aus seiner fristlosen Kündigung resultierende Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) in sozialwidriger Weise grob fahrlässig herbeigeführt, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten anführen zu können (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II).