Die Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII bereits erreicht haben, wäre ohne zusätzliche Umstände systemwidrig.
§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII stellt einen Auffangtatbestand, eine Öffnungsklausel dar, die dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit einräumt, auf besondere Umstände des Einzelfall flexibel zu reagieren. mh