Wenn ein hilfebedürftiger Schüler an einem Bläserprojekt teilnimmt, für das er monatlich eine Leihgebühr für die Nutzung des von ihm dort gespielten Saxophons zu entrichten hat, dann handelt es sich um einen vom SGB II-Träger nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II anzuerkennenden Bedarf.
In dieser Bestimmung wird – im Gegensatz zu § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II – nicht nur auf die Begleichung von Mitgliedsbeiträgen abgestellt. Es liegt hier ein Bedarf an Teilhabeleistungen für einen „Unterricht in künstlerischen Fächern“ vor.