Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deswegen rechtswidrig, wenn keine entsprechenden Vorverhandlungen, geführt zwischen dem SGB II-Träger und dem einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, voran gingen.
Eine konsensuale Lösung hat hier stets Vorrang gegenüber einem hoheitlichen Handeln per Verwaltungsakt. mh