Zum 01.07.2015 steigen die Freibeträge für Schuldner um gut 2,7 Prozent – bei der Einkommenspfändung auf rund 1.080 Euro in der untersten Stufe. Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto liegt dann bei 1.073,88 Euro statt zuvor 1.045,04 Euro. Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten, stehen ihm weitere Freibeträge zu. Für die erste unterhaltsberechtigte Person sind dies nun 404,16 Euro, für die zweite bis fünfte Person 225,17 Euro. Diese Beträge dienen der Existenzsicherung von Schuldnern und ihren Angehörigen. Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich an den Kosten der Lebenshaltung und sind an die Entwicklung des Grundfreibetrags im Einkommenssteuerrecht gekoppelt. Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre.
Die AG SBV weist in ihrer Information zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen auf die automatische Berücksichtigung bei einer Einkommenspfändung oder einem bereits eingerichtetem Pfändungsschutzkonto hin und informiert darüber, dass ein Pfändungsschutz bei Kontopfändung nur mit der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erreicht werden kann. Schließlich erfolgt noch der Hinweis, dass ein durch das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers beschlossener erhöhter Freibetrag ggf. durch einen erneuten Antrag angepasst werden muss, weil hier keine automatische Anpassung erfolgt.
Download