Ein Jobcenter kann im besonders begründeten Einzelfall auch die Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen, z. B. wenn wegen einer gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit eines Aufenthalts in einer Wohnungslosenhilfeeinrichtung mangels anderer Möglichkeiten ansonsten sofort Wohnungslosigkeit eintreten würde. mh