§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII stellt auf einen „Bescheid (…) oder einen Ausweis“ ab. Hiernach scheidet deshalb ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Zeiten, in denen von der Versorgungsbehörde weder ein Feststellungsbescheid erlassen noch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, aus. Sozialhilfe soll grundsätzlich nur einen aktuellen Bedarf decken und darf nicht für bereits zurückliegende Zeiträume bewilligt werden.
Antragstellerinnen und Antragstellern bleibt es hier unbenommen, bis zum nach § 152 Abs. 4 SGB IX formulierten Feststellungsverwaltungsakt des Versorgungsamts einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII („abweichende Regelsatzfeststellung“) über den Nachweis konkreter, höherer Aufwendungen geltend zu machen. mh