Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist nicht nur die Versetzung, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus über den Abbau schwerer Defizite,
Voraussetzung: Die Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern entsprechen nicht den alters- und schulformspezifischen Anforderungen, was auch durch die jeweilige Bildungseinrichtung bestätigt wird.