Anhaltspunkt hierfür sind alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind.
§ 7 Abs. 2 DVO zu § 82 SGB XII findet hier analoge Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind im Zusammenhang mit aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einkünften ebenfalls „sonstige öffentliche Abgaben“ (wie z. B. Straßenbaubeiträge) berücksichtigungsfähig. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, haben sie – bei Angemessenheit – vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voll berücksichtigt und nicht auf längere Zeiträume verteilt zu werden. mh