Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten entsprechend § 63 Abs. 2 SGB X in einer Widerspruchssache wegen eines behaupteten Meldeversäumnisses (§ 32 Abs. 1 SGB II).
Da einem Widerspruchsführer stets rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise verneint werden.
Wenn zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhöhte Anforderungen gelten (hier: der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Meldetermin), ist der Widerspruchsführer zur Herstellung einer Waffengleichheit zwischen ihm und dem Jobcenter berechtigt, zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, dessen Kosten bei einem Obsiegen vom SGB II-Träger zu übernehmen sind. mh