Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II). Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB). mh