Eine zum Verlust des Arbeitsplatzes als Kraftfahrer führende Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verkörpert keine als sozialwidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassende Handlung. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bestreben dieses Antragstellers darauf gerichtet war, seine berufliche Existenzgrundlage zu vernichten und damit zu Lasten öffentlicher Kassen hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II zu werden. mh