Es liegt hier keine Streitigkeit über „Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG), der materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind, vor.
Anderes gilt nur, wenn ein Hausverbot im Rahmen ober aus Anlass eines zwischen dem Antragsteller und dem Jobcenter geführten Verwaltungsverfahrens (§ 8 SGB X) verfügt wird. Hier besteht ein Sachzusammenhang zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.