Gleiches gilt in Bezug auf die Anschaffung eines DVB-T Receivers und die Finanzierung der Kosten für die DVB-T Freischaltung.
Hier kann weder ein Erstausstattungsbedarf gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden. mh