Die Bewilligung einer Rente allein lässt die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unberührt.
Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gelangt lediglich bei einem tatsächlichen Bezug einer Rente zur Anwendung. Diese Sozialversicherungsleistung hat konkret zu Auszahlung zu gelangen. Es bedarf hier eines entsprechenden Nettokapitalzufluss. mh