Von einer fehlenden Eigenleistungsfähigkeit entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bezug auf die Abfassung von bei Arbeitgebern einzureichenden Bewerbungen ist dann nicht auszugehen, wenn es dem Antragsteller vollkommen problemlos möglich ist, mehrseitige Schreiben per Fax und per Post in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren dem Sozialgericht zu übersenden, zumal auch Onlinebewerbungen möglich sind, die nur geringe, wenn nicht gar überhaupt keine Kosten verursachen. mh