Entsprechendes ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit der aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO hervorgehenden Privilegierungsnorm, einer Ausnahmevorschrift vom Regelfall der Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Als Schulferien im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO kann nur die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten aufgefasst werden.
Während der Ausübung eines Ferienjobs hat ein Schulverhältnis bereits zu bestehen. Die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses kann deshalb keine Wertung als „Schulferien“ gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO erfahren.
Dies ist aber dann der Fall, wenn unmittelbar vor der Einschulung ein Integrationskurs durchlaufen wird. mh