Das Jobcenter unterliegt der Verpflichtung, bei seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Geltungsdauer eines derartigen Verwaltungsakts ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in aller Regel einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ohne eine Überprüfung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags für angemessen hält (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Diesen Anforderungen entspricht die in Sachen eines Eingliederungsverwaltungsakts verfügte Gültigkeit „bis auf weiteres“ nicht.
Der SGB II-Träger hat hier entweder hinsichtlich des von ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakts eine längstens sechsmonatige Befristung festzusetzen oder zumindest einen zwingenden, sechsmonatigen Überprüfungsturnus (mit entsprechender Anhörung des Antragstellers) vorzusehen.