BGH zur unpfändbaren Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung ist nur dann unpfändbar, wenn sie den tatsächlichen Aufwand des Schuldners abdecken soll.
Eine Aufwandsentschädigung ist nur dann unpfändbar, wenn sie den tatsächlichen Aufwand des Schuldners abdecken soll.
Leitsatz (des Gerichts): Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und… → weiterlesen
Das AG Münster hat im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entschieden, dass bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO dem arbeitslosen und für… → weiterlesen
Pflichtteilsansprüche keine „sonstigen Einkünfte“ im Sinne von § 850 i ZPO
Der BGH hat die Anforderungen an die Prüfung von Härtegründen konkretisiert, die Mieter bei der Kündigung vortragen. Nach § 574 BGB können Mieter einer Kündigung… → weiterlesen
Der strikten Logik der Zuflusstheorie folgend hat jüngst das Sozialgericht Dresden entschieden: Wenn bei einem echten Wechselmodell getrennt lebende Elternteile ihre Kinder genau hälftig versorgen,… → weiterlesen
Der Ausschluss von bestimmten Ausländerinnen vom Kindergeld ist nach Auffassung des FG Niedersachsen verfassungswidrig. Hierzu hat das FG Niedersachsen sechs Vorlagebeschlüsse dem Bundesverfassungsgericht im Jahr… → weiterlesen