Das Gericht darf bei seiner Entscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungsgründe berücksichtigen
Die soweit ersichtlich erste zu § 287a Abs. 1 InsO veröffentlichte Entscheidung. Das Amtsgericht Hamburg sah sich gehindert, eine positive Entscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO zu fällen.