Nicht übertragbare und daher unpfändbare Forderungen gem. §851 ZPO
Ein Beschluss zu Unpfändbarkeit von nicht übertragbaren Forderungen nach §851 ZPO.
Ein Beschluss zu Unpfändbarkeit von nicht übertragbaren Forderungen nach §851 ZPO.
Die neuen Formulare zur Erhöhung des Freibetrags auf dem P-konto. Gültig ab dem 01.12.2021.
Die Speicherung der Restschuldbefreiung bei Auskunfteien ist umstritten, nun hat das VG Wiesbaden die Frage dem EuGH vorgelegt
BGH-Urteil in Sachen unberechtigte Kosten von Energieversorgungsunternehmen – pauschale AGB Mahngebühren und ein „Vorort-Inkasso“ sind unwirksam. I
Die AGSBV hat die P-Kontobescheinigung an die ab dem 01.07.2021 geltenden neuen Pfändungsfreigrenzen angepasst.
Die neue Pfändungstabelle 2021 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Pfändungsgrundfreibetrag steigt ab 01.07.2021 um 6,28% auf nun 1.252,64 €.
Besprechung durch Andreas Rein/Dieter Zimmermann: LG Bielefeld bejaht die Möglichkeit einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei einem Schuldner der gegenüber seiner Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einstandspflichtig war.