RA Matthias Bubenob von der LAG SB Hamburg veröffentlicht unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de einen Beschluss des LG Essen vom 4.9.2014 (Az.: 7 T 285/14, ZInsO 2014, 2278) nach dem unterhaltsbedürftige Personen, denen ein Schuldner nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist, bei einer Pfändung als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind, wenn sie mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft leben und somit eine faktische Unterhaltsleistung gegeben ist. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind, so das Landgericht, bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Somit kann mit einem Antrag nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO ein erhöhter pfändungsfreier Betrag auch in Fällen erreicht werden, in denen der Pfändungsschuldner mit Personen in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II zusammenlebt, denen er nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist.
Auf den Seiten des Infodienstes Schuldnerberatung finden sich weitere Beiträge zum Thema Berücksichtigung von nicht gesetzlich Unterhaltsverpflichteten bei der Pfändung:
LG Darmstadt zu Anhebung der Pfändungsfreigrenzen unter Berücksichtigung des Bedarfs nach SGB II