Unterbleibt eine solche Entscheidung, dann ist der Sanktionsbescheid in seiner Gesamtheit rechtswidrig, denn zum Schutz minderjähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hat bei einer derartigen Sanktion stets eine antragslose Leistungsgewährung zu erfolgen.
Minderjährige Personen werden regelmäßig über geringe Einflussmöglichkeiten auf das (Antrags-) Verhalten der weitgehend sanktionierten Erziehungsberechtigten verfügen, so dass diese noch nicht erwachsenen Personen eines besonderen Schutzes bedürfen. mh