§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung.
Soweit eine Nachforderung für Betriebs- und Heizkosten in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen.
Maßgeblich sind hier stets die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Zeitraums, dem die betr. Forderung nach ihrer Entstehung zuzuordnen ist.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung können hier in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur dann anerkannt werden, sofern die geltend gemachten Kosten auch angemessen sind. mh