Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.
Die staatlichen Leistungen sowohl des Kindergeldes als auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen beide der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht verletzt wird. mh