Mit Einführung dieser Vorschrift können Leistungsberechtigte der Grundsicherung sich nicht mehr für längere Zeit im Ausland aufhalten. Seit dem 1. Juli 2017 führt ein länger als vierwöchiger Auslandsaufenthalt zum Verlust des gesamten Anspruchs. D.h. die Berechtigten erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen. Sofern sich Leistungsberechtigte unterjährige weniger als vier Wochen im Ausland aufhalten, wirkt sich dies nicht auf den Leistungsanspruch aus.